Die hiergegen am 28. November 2023 erhobene Einsprache vom 28. November 2023 (AB 8) hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 abgewiesen (AB 9). b) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 sowie die Verfügung vom 27. Oktober 2023 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Juli 2019, eventualiter ab 1. November 2022, eine monatliche Witwerrente in der Höhe von mindestens Fr. 1'561.00 zuzüglich 5 % Verzugszins ab jeweiliger Fälligkeit zuzusprechen.