Im Falle, dass an der Rentenaufhebung festgehalten werden sollte, ersuche der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (AB 6). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 mit, dass auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 (AB 3) nicht eintrete und der Antrag auf Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Juli 2019 abweise (AB 7). Die hiergegen am 28. November 2023 erhobene Einsprache vom 28. November 2023 (AB 8) hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 abgewiesen (AB 9).