vgl. AB 3, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Eingang seines Schreibens vom 21. Oktober 2022 und teilte diesem mit, sie hätte die Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) erhalten. Sobald sie in der Lage sei, eine Verfügung zu erlassen, würde sie dies dem Beschwerdeführer mitteilen (AB 4). Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin wiederum, sein Wiedererwägungsgesuch vom 21. Oktober 2022 (AB 3) zu prüfen (AB 5). Der Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch lic.