{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-03", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-1_2024-07-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77347&W10_KEY=3230825&nTrefferzeile=42&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2fecccd1ed6cad0ffff2b9e02feadbfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2024.1", "SVG.2024.155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusprache einer Witwerrente gestützt auf das EGMR-Urteil vom 11. Ok-tober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) zu Recht abgelehnt; keine Gründe für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung gegeben (Art. 53 ATSG) (Bundesgerichtsurteil 9C_591_2024 vom 04.12.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:00:51", "Checksum": "37f6ad5e1f65c7d0551b2c98c0fc1654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)\nRegeste:\nZusprache einer Witwerrente gestützt auf das EGMR-Urteil vom 11. Ok-tober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) zu Recht abgelehnt; keine Gründe für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung gegeben (Art. 53 ATSG) (Bundesgerichtsurteil 9C_591_2024 vom 04.12.2024)\n\n7.3.\nDas Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder\nEinspracheentscheide aufgrund einer anfänglichen rechtlichen Unrichtigkeit liegt\n– anders als die prozessuale Revision (vgl. E. 6.3. hiervor) – im Ermessen des\nVersicherungsträgers (Art. 53 Abs. 2 ATSG als «Kann-Vorschrift»). Die bisherige\nRechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf\nWiedererwägung besteht, gilt nach wie vor. Demzufolge kann das Gericht auch\nunter der Geltung des ATSG nicht auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten\nauf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten\nbestätigenden Einspracheentscheid der Verwaltung eintreten (BGE 133 V 50 E.\n4.2.1 mit Hinweisen).\n7.4.\n7.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat im Dispositiv ihrer Verfügung vom\n27. Oktober 2023 (AB 7) zwar festgehalten, es werde nicht auf das\nWiedererwägungsgesuch eingetreten. Im selben Satz des Verfügungsdispositivs hat\ndie Beschwerdegegnerin aber zusätzlich entschieden, es werde der Antrag auf\nAusrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Juli 2019 abgewiesen, nachdem sie in\nder Verfügung vom 27. Oktober 2023 (AB 7) materiell geprüft hatte, ob\nGründe für eine Wiederwägung ihres Schreibens vom 7. Juni 2019 (AB 2)\nvorliegen würden. Die Beschwerdegegnerin hat somit – entgegen ihrer Ansicht\n(vgl. Einspracheentscheid, S. 1) – nicht eine (implizite) Neuanmeldung des\nBeschwerdeführers abgewiesen, sondern ist de facto auf dessen Wiederwägungsgesuch\nvom 21. Oktober 2022 (AB 3) eingetreten und hat dieses mangels eine\nWiedererwägungsgrunds abgelehnt. Demnach ist zu prüfen, ob die\nBeschwerdegegnerin zu Recht einen Wiedererwägungsgrund verneint hat (vgl. BGE\n117 V 8 E. 2a; vgl. E. 7.3. hiervor).\n7.4.2. Gegenstand einer Wiedererwägung sind formell rechtskräftige\nVerfügungen, die zweifellos unrichtig und deren Korrektur von erheblicher\nBedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn\neine Leistungsverweigerung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist (BSK-ATSG-Flückiger, Art. 53 N 62, in: Ghislaine\nFrésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger Naef (Hrsg.), Basler Kommentar\nzum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2020).\n7.4.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Wiedererwägung der\nKorrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung dient (Peter Forster, Art. 53 N 19, in:\nHans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021; vgl. E. 6.3 und E. 7.3. hiervor).\nWesentlich ist somit, ob die Einstellung der Witwerrente durch die\nBeschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt (Juni 2019) zweifellos unrichtig war\nim Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Da sich die zweifellose Unrichtigkeit aus\ndamaliger Sicht beurteilt, d. h. die im Juni 2019 vorliegende Sach- und\nRechtslage massgebend ist, als die genannten Urteile der 3. Kammer sowie der\nGrossen Kammer des EGMR zum Art. 24 Abs. 2 AHVG noch nicht gefällt worden waren\n(vgl. E. 3.3. hiervor), erfolgte die Aufhebung der Witwerrente per Ende\nJuni 2019 grundsätzlich rechtmässig. Sie hielt das Bundesgericht, obwohl seit\nlangem anerkannt gewesen sei, dass die in Art. 23 und 24 AHVG vorgesehene\nRegelung gegen den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8\nBV) verstosse und angepasst und harmonisiert werden sollte, fest, es sei Sache\ndes Gesetzgebers und nicht des Richters, die notwendigen Korrekturen\nvorzunehmen. Diese könnten nicht im Rahmen der späteren Prüfung eines konkreten\nAnwendungsfalls eingeführt werden, da Art. 190 BV das Bundesgericht\nverpflichte, die genannten gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, selbst wenn\nsie verfassungswidrig seien (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_119/2018 vom 4.\nApril 2018 und 9C_871/2017 vom 15. Januar 2018 E. 5.2.1). Unter den gegebenen\nUmständen kann nicht gesagt werden, dass die mit Schreiben vom 7. Juni 2019\n(AB 2) per Ende Juni 2019 vorgenommene Renteneinstellung nicht zweifellos\nunrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Ein Wiedererwägungsgrund ist somit\nnicht gegeben. Ein solcher ist namentlich auch im Urteil der Grossen Kammer des\nEGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 nicht zu sehen.\n8.\nZusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung\nvom 27. Oktober 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember\n2023, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 abgewiesen\nund damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Witwerrente\nab dem 1. Juli 2019 abgelehnt.\n9.\n9.1.\nDen obigen Ausführungen zufolge ist somit die Beschwerde abzuweisen.\n9.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\n"}