{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-03", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-1_2024-07-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77347&W10_KEY=3230825&nTrefferzeile=42&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2fecccd1ed6cad0ffff2b9e02feadbfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2024.1", "SVG.2024.155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusprache einer Witwerrente gestützt auf das EGMR-Urteil vom 11. Ok-tober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) zu Recht abgelehnt; keine Gründe für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung gegeben (Art. 53 ATSG) (Bundesgerichtsurteil 9C_591_2024 vom 04.12.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:00:51", "Checksum": "37f6ad5e1f65c7d0551b2c98c0fc1654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)\nRegeste:\nZusprache einer Witwerrente gestützt auf das EGMR-Urteil vom 11. Ok-tober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) zu Recht abgelehnt; keine Gründe für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung gegeben (Art. 53 ATSG) (Bundesgerichtsurteil 9C_591_2024 vom 04.12.2024)\n\n6.1.\nNachdem sich die tatsächlichen Grundlagen des ursprünglichen\nAufhebungsentscheids offensichtlich nicht (nachträglich) geändert haben, fällt\neine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG ausser Betracht (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 17 N 9\nf.). Als mögliche Rückkommenstitel sind jedoch Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale\nRevision) und Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) ins Auge zu fassen. Beide\nBestimmungen regeln die Abänderung von formell rechtskräftigen Entscheiden;\nerfasst werden sowohl formelle Verfügungen und Einspracheentscheide als auch\nrechtsbeständig gewordene Entscheide im formlosen Verfahren nach Art. 51\nATSG (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.1). Zu prüfen ist zunächst,\nob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, die ursprüngliche\nRentenaufhebung einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1\nATSG zu unterziehen.\n6.2.\n6.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien die Voraussetzungen\nfür eine Revision aufgrund geänderter Rechtsprechung gegeben (vgl. Beschwerde,\nRz. 20), weshalb dies umso mehr für eine de facto Gesetzesänderung gelten\nmüsse (vgl. Replik, Rz. 11; vgl. Schreiben vom 21. Oktober 2022, AB 3, S. 4;\nSchreiben vom 10. Januar 2023, AB 5).\n6.2.2. Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, es seien keine\nRevisionsgründe gegeben (Einspracheentscheid, S. 1). Dieselbe Ansicht vertritt\nsie sinngemäss in ihrer Beschwerdeantwort, wo sie ausführt, es würde keine\ngeänderte Rechtsprechung zur Witwerrente vorliegen. Der EGMR habe einzig\nfestgestellt, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht\ndiskriminierungsfrei seien. Dies heisse gemäss der Beschwerdegegnerin nun aber\nnicht, dass jeder Witwer, der irgendwann vor dem Entscheid des EGMR zufolge\nErreichens der Altersgrenze des jüngsten Kindes keine Witwerrente mehr erhalte,\nnachträglich eine solche erhalten würde. Im umgekehrten Fall heisse dies auch\nnicht, dass die Witwen den Witwern gleichzustellen wären, indem ihnen die Rente\nnachträglich abgesprochen würde, weil sie keine Kinder unter 18 Jahren hätten.\nEs liege am Gesetzgeber, die Diskriminierung pro futuro zu beseitigen und\nallenfalls zu regeln, was mit hängigen Fällen geschehe, wobei eine solche\nÜbergangsregelung auch von der Verwaltung getroffen werden könne. Letzteres sei\nvorliegend geschehen. Es liege nicht an einer Ausgleichskasse zu beurteilen, ob\ndie gesetzliche oder die von der Verwaltung für pendente Fälle getroffene\nRegelung EMRK-konform und diskriminierungsfrei sei (BA, S. 3).\n6.3.\nDie prozessuale Revision formell rechtskräftige Verfügungen und\nEinspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG bezieht sich auf die anfängliche\ntatsächliche Unrichtigkeit eines Verwaltungsaktes, das heisst sie basiert in\ndieser Konstellation nicht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (hier kann\neine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG infrage kommen; E. 7 hiernach),\nsondern darauf, dass bestimmte Tatsachen oder Beweismittel nicht bekannt waren\nund im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt auch nicht vorgebracht\nwerden konnten. Anders als bei der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. E.\n7.3. hiernach) steht es nicht im Ermessen des Versicherungsträgers, eine prozessuale\nRevision vorzunehmen oder nicht. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die\nprozessuale Revision auch zugunsten der versicherten Person von Amtes wegen\nstattzufinden; ein Gesuch ist nicht erforderlich (vgl. BSK-ATSG-Flückiger, Art. 53 ATSG N 18 f.,\nin: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger Naef (Hrsg.),\nBasler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1.\nAuflage, Basel 2020).\n6.4.\nVorliegend ist darauf hinzuweisen, dass weder eine Gesetzes- noch\neine Praxisänderung eine prozessuale Revision zu rechtfertigen vermögen, da es\nhierfür neuer Elemente tatsächlicher Natur bedarf (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG:\n«[…] neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet […]») welche die\nEntscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen\n(BGE 143 V 105 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. E. 6.3. hiervor).\nEs sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel auszumachen, die im Rahmen der\nInformation über die Witwerrenteneinstellung am 7. Juni 2019 (AB 2) trotz\nhinreichender Sorgfalt unerkannt geblieben wären. Der Beschwerdeführer bringt\nauch nichts dergleichen vor. Die Beschwerdegegnerin hat daher den mit Schreiben\nvom 7. Juni 2019 (AB) gefällten Entscheid betreffend Einstellung der\nWitwerrente zu Recht nicht in prozessuale Revision gezogen.\n7.\n7.1.\nZu prüfen ist als Nächstes, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet\ngewesen wäre, die ursprüngliche Rentenaufhebung im Sinne von Art. 53 Abs. 2\nATSG in Wiedererwägung zu ziehen.\n7.2.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht nur ein Wiederwägungsgesuch\ngestellt, sondern eine Neuanmeldung vorgenommen (vgl. Schreiben vom\n27. Oktober 2023 [AB 7] und Schreiben vom 10. Januar 2023 [AB 5]). Dieses\nmüsse unter der Berücksichtigung des EGMR-Entscheids und der BSV-Weisung ohne\nweiteres geprüft und gutgeheissen werden (Replik, Rz. 12). Da der EGMR mit\nseinem Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) Art. 24\nAbs. 2 AHVG faktisch aufgehoben (vgl. Beschwerde, Rz. 20) und das BSV mit dem\nErlass der Mitteilung Nr. 460 den Art. 24 Abs. 2 AHVG de facto ausser Kraft\ngesetzt habe, handle es sich bei den BSV-Mitteilungen faktisch um einen\nRechtssetzungsakt und nicht um eine Praxisänderung, was auch vom Bundesgericht\nbestätigt worden sei (vgl. Replik, Rz. 11 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts\n9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2).\n"}