{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-03", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-1_2024-07-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77347&W10_KEY=3230825&nTrefferzeile=42&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2fecccd1ed6cad0ffff2b9e02feadbfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2024.1", "SVG.2024.155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusprache einer Witwerrente gestützt auf das EGMR-Urteil vom 11. Ok-tober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) zu Recht abgelehnt; keine Gründe für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung gegeben (Art. 53 ATSG) (Bundesgerichtsurteil 9C_591_2024 vom 04.12.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:00:51", "Checksum": "37f6ad5e1f65c7d0551b2c98c0fc1654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)\nRegeste:\nZusprache einer Witwerrente gestützt auf das EGMR-Urteil vom 11. Ok-tober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) zu Recht abgelehnt; keine Gründe für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung gegeben (Art. 53 ATSG) (Bundesgerichtsurteil 9C_591_2024 vom 04.12.2024)\n\n5.1.\nDer Beschwerdeführer wendet ferner ein, er hätte von der\nBeschwerdegegnerin aufgrund ihrer Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG\nzwingend darauf hingewiesen werden müssen, dass er eine anfechtbare Verfügung verlangen\nkönne, sollte er nicht mit der Einstellung der Witwerrente einverstanden sein\n(Beschwerde, Rz. 17; vgl. auch Schreiben vom 31. August 2023 [AB 6, S. 2]).\nDer Aktenlage zufolge hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer weder im\nSchreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) noch in einem weiteren Schreiben darüber\nin Kenntnis gesetzt, dass er eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, falls\ner nicht mit der Einstellung der Witwerrente einverstanden sein sollte. Die\nBeschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2019\neinzig um Kenntnisnahme der Einstellung der Witwerrente per Ende Juli 2019\ngebeten (vgl. AB 2).\n5.2.\n5.2.1. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin die\nihr gemäss Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG zustehende Informations- und\nAufklärungspflicht verletzt hat.\n5.2.2. Die Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG soll jeder Person\nein Verhalten ermöglichen, Handlungen gestützt auf einer genügenden\nEntscheidungsgrundlage vorzunehmen. Zu verstehen sind darunter Handlungen wie\neine rechtzeitige Anmeldung oder die Wahrung der Schadenminderungspflicht. Mit\nanderen Worten sollen die Informationen über die gesetzlich vorgesehenen\nLeistungen und deren Voraussetzungen die darauf ansprechende Person befähigen,\nsich so zu verhalten, wie es erforderlich ist, um die Leistung zu realisieren\n(BGE 131 V 472 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2007 vom 20. Mai 2008\nE. 6.3.1; Ueli Kieser,\nATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Zürich 2020, Art. 27 N 16 und 19;\nBSK-ATSG-Pärli/Mohler, Art. 27 N 4\nund 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger Naef\n(Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,\n1. Auflage, Basel 2020). Eine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von\nArt. 27 ATSG besteht insbesondere, wenn ein hinreichender Anlass zur\nInformation gegeben ist, etwa wenn für den Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen\nMass an Aufmerksamkeit erkennbar die versicherte Person durch ein bestimmtes\nVerhalten (Handeln oder Unterlassen) Leistungsansprüche zu gefährden vermag;\nist dies nicht der Fall, trifft ihn noch keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249\nE. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2016 E. 5.1; vgl. Peter Forster, Art. 27 N 5, in:\nHans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021). Die Beratung findet schriftlich oder\nmündlich statt, zu denken ist an ein persönliches Gespräch oder eine\ntelefonische Beratung (BSK ATSG-Pärli/Mohler,\nArt. 27 N 24 f. mit weiteren Hinweisen). Wenngleich Art. 27 Abs. 2 zwar einen\nsubjektiven justiziablen Anspruch auf Beratung verleiht, so nennt das Gesetz\nselbst keine Rechtsfolge bei Verletzung der Beratungspflicht (BSK ATSG-Pärli/Mohler, Art. 27 N 31). Als Schutz\nfür berechtigtes Vertrauen auf behördliches Verhalten kann höchsten aus dem\nGrundsatz von Treu und Glauben unter Umständen ein Anspruch geboten sein.\n5.2.3. In vorliegendem Zusammenhang ist eine Verletzung der Beratungspflicht\nim Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht ersichtlich. Es bestand seitens der\nBeschwerdegegnerin kein hinreichender Anlass, den Beschwerdeführer über die\nMöglichkeit zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu informieren. Der Beschwerdeführer,\nwelcher gemäss eigenen Angaben ausgebildeter Jurist mit Anwaltspatent ist (vgl.\nBeschwerde, Rz. 5-6), hätte die Möglichkeit zum Verlangen einer anfechtbaren\nVerfügung erkennen können bzw. hätte von sich aus auf die Einstellung der\nWitwerrente reagieren können. Er hat aber nicht erwarten können, dass seitens\nder Beschwerdegegnerin Informationen, wie vorliegend das Recht zum Verlangen\neiner Verfügung, abgegeben werden, die für ausgebildete Juristen mit Anwaltspatent\nals allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. in diesem Sinn Urteil des\nBundesgerichts 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.2).\n5.2.4. Im Übrigen vermögen auch die Einwände des\nBeschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 (AB 3), 10. Januar 2023 (AB 5)\nrespektive 31. August 2023 (AB 6) keine Rechtshängigkeit im Sinne der sechsten\nZeile der Tabelle auf S. 2 der Mitteilungen BSV Nr. 460 unter die\nÜbergangsregelungen und somit in formeller Hinsicht einen Anspruch auf eine\nWitwerrente zu begründen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Einwände des\nBeschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 (AB 3), 10. Januar 2023 (AB 5)\nrespektive 31. August 2023 (AB 6) allesamt in einem Zeitpunkt erfolgten, als die\nmit Schreiben vom 7. Juni 2019 mitgeteilte Renteneinstellung spätestens seit\nJuli 2020 in formelle Rechtskraft erwachsen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 4.1; vgl. E. 4.2.1.-4.2.2. hiervor).\n6.\n"}