{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-03", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-1_2024-07-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77347&W10_KEY=3230825&nTrefferzeile=42&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2fecccd1ed6cad0ffff2b9e02feadbfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2024.1", "SVG.2024.155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusprache einer Witwerrente gestützt auf das EGMR-Urteil vom 11. Ok-tober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) zu Recht abgelehnt; keine Gründe für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung gegeben (Art. 53 ATSG) (Bundesgerichtsurteil 9C_591_2024 vom 04.12.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:00:51", "Checksum": "37f6ad5e1f65c7d0551b2c98c0fc1654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)\nRegeste:\nZusprache einer Witwerrente gestützt auf das EGMR-Urteil vom 11. Ok-tober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) zu Recht abgelehnt; keine Gründe für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung gegeben (Art. 53 ATSG) (Bundesgerichtsurteil 9C_591_2024 vom 04.12.2024)\n\n4.2.\n4.2.1. Gem.s Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV kann neu\nein unbefristeter Anspruch auf eine Witwerrente entstehen, wenn am 11. Oktober\n2022 eine nicht rechtskräftige Verfügung über die Einstellung der\nVolljährigkeit des Kindes vorliegt (vgl. die fünfte Zeile der Tabelle auf S. 2\nder Mitteilungen BSV Nr. 460). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem\nBeschwerdeführer am 7. Juni 2019 schriftlich mitgeteilt, dass sein jüngstes\nKind am [...] 18-jährig und dass die Auszahlung der Rente per Ende Juni 2019\neingestellt werde. Ob diese Mitteilung zu Recht im formlosen Verfahren erging\nund die versicherte Person gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG die Möglichkeit zum\nVerlangen einer anfechtbaren Verfügung offenstand, oder ob das formlose\nVerfahren zu Unrecht angewandt wurde oder eine mangelhaft eröffnete Verfügung\nim Sinne von Art. 49 Abs. 3 ATSG erging, geht die Rechtsprechung und Lehre aufgrund\ndes allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;\nSR 101]) von einer «angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist» (vgl. BGE\n129 V 110 E. 1.2.2; 122 V 367 E. 3) von 90 Tagen aus, also der\ndreifachen Dauer der heute üblichen ordentlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen\ngemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG und Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. BSK-ATSG-Genner,\nArt. 51 ATSG N 7, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger\nNaef (Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2020; Thomas Flückiger, § 4 Verwaltungsverfahren, in: Sabine\nSteiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann (Hrsg.), Recht der Sozialen Sicherheit, Basel\n2014, Rz. 4.216) bzw. in Fällen, in denen zu Unrecht eine formlose Mitteilung\ngemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG rechtsprechungsgemäss eine Frist von im Regelfall\neinem Jahr zur Verfügung. Solange demnach 90 Tage später bzw. spätestens ein\nJahr später keine Einwände gegen diese Renteneinstellung vorgebracht werden,\nist davon auszugehen, dass die Renteneinstellung in Rechtskraft erwachsen ist,\nunabhängig davon, ob die Ausgleichskasse formlos hätte entscheiden dürfen oder\nnicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_281/2022 E. 4.1, 8C_94/2019 vom 11. Juni 2019\nE. 4.1 und 8C_485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.2 und E. 5.3; BGE\n134 V 145 E. 5.2).\n4.2.2. In vorliegendem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nach dem\nUrteil des EGMR, mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 (AB 3), demnach erst rund 3.5\nJahre später auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 reagiert\n(AB 2). Diese Zeitspanne liegt gemäss den soeben ausgeführten Erwägungen\nweit über der als angemessen erachteten Überlegungs- und Prüfungsfrist von 90\nTagen, respektive einem Jahr. Damit ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin\nvom 7. Juni 2019 (AB 2) mit Blick auf die obgenannte bundesgerichtliche\nRechtsprechung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben bzw.\nder dazu ergangenen Rechtsprechung längst in formelle Rechtskraft erwachsen, unabhängig\ndavon, ob diese als formlose Mitteilung gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG oder als\nmaterielle Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren\nist. Damit kann sowohl die Rechtsnatur des Schreibens vom 21. Oktober 2022 wie\nauch die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Renteneinstellung\nmittels einer Einstellungsverfügung hätte ergehen sollen, oder nicht (vgl. E. 4.1.1.-4.1.2.\nhiervor), offengelassen werden. Eine nicht rechtskräftige Verfügung über die\nEinstellung der Witwerrente im Sinne der fünften Zeile der Tabelle auf S. 3 der\nMitteilungen BSV Nr. 460 liegt damit am 11. Oktober 2022 nicht vor und\ninsofern ist diese Konstellation nicht erfüllt.\n4.2.3. Nicht gehört werden kann auch der Einwand des Beschwerdeführers,\ndas formlose Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 habe aufgrund\nihrer Nichtigkeit keinerlei Wirkung entfalten (Beschwerde, Rz. 13). Als nichtig\nerweist sich nach der sog. Evidenztheorie eine Verfügung erst, wenn der ihr\nanhaftende Mangel besonders schwer wiegt, dieser sich als offensichtlich oder\nzumindest leicht erkennbar erweist und wenn die Rechtssicherheit durch die\nAnnahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel\neiner Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als\nNichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit\nder entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 148\nIV 445 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Die Nichtigkeit kann auch auf schwerwiegende\nForm- oder Eröffnungsfehler zurückzuführen sein. Vorliegend ist nicht\nersichtlich, inwiefern die Voraussetzung einer Nichtigkeit des Schreibens vom\n7. Juni 2019, vor allem mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gerügten Formund Eröffnungsmängel (fehlende Kennzeichnung als Verfügung, fehlende\nUnterschrift, fehlende Rechtsmittelbelehrung; vgl. Beschwerde, Rz. 13), gegeben\nsein soll. Zu bemerken ist insbesondere, dass das Fehlen einer\nRechtsmittelbelehrung kein Nichtigkeitsgrund darstellt (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 1C_270/2011 vom 29. August 2011 E. 5.2; BGE 104 V 162 E. 3).\n5.\n"}