{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-03", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-1_2024-07-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77347&W10_KEY=3230825&nTrefferzeile=42&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2fecccd1ed6cad0ffff2b9e02feadbfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2024.1", "SVG.2024.155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusprache einer Witwerrente gestützt auf das EGMR-Urteil vom 11. Ok-tober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) zu Recht abgelehnt; keine Gründe für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung gegeben (Art. 53 ATSG) (Bundesgerichtsurteil 9C_591_2024 vom 04.12.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:00:51", "Checksum": "37f6ad5e1f65c7d0551b2c98c0fc1654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)\nRegeste:\nZusprache einer Witwerrente gestützt auf das EGMR-Urteil vom 11. Ok-tober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) zu Recht abgelehnt; keine Gründe für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung gegeben (Art. 53 ATSG) (Bundesgerichtsurteil 9C_591_2024 vom 04.12.2024)\n\n4.1.\n4.1.1. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die\nEinstellung der Witwerrente sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da diese\nlediglich mit formlosem Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) mitgeteilt worden\nsei. Dieses Schreiben würde insbesondere aufgrund der fehlenden Kennzeichnung\nals Verfügung, der fehlenden Unterschrift sowie der fehlenden\nRechtsmittelbelehrung keine Verfügung darstellen und könne aufgrund der\nNichtigkeit keinerlei Wirkung entfalten (Beschwerde, Rz. 13). Mit der Verfügung\nvom 7. September 2011 (AB 2) sei lediglich der Beginn des Anspruchs auf eine\nWitwerrente verfügt worden (Beschwerde, Rz. 15). Die Einstellung der Rente\nhätte in Form einer Verfügung erfolgen müssen, insbesondere da die\nÜbergangsregelungen des BSV jeweils von «Rentenaufhebungsverfügung» spreche\n(Beschwerde, Rz. 16; vgl. Replik, Rz. 7 f.). Selbst wenn die «formlose\nMitteilung» zulässig gewesen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer\nBeratungspflicht gemäss Art. 27. Abs. 2 ATSG zwingend darauf hinweisen müssen,\ndass der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, sollte er\nmit der Aufhebung der Witwerrente nicht einverstanden sein (Beschwerde,\nRz. 17). Damit falle der Beschwerdeführer unter die Übergangsregelungen,\nda bei der Übersicht über die möglichen Konstellationen und den daraus folgenden\nAuswirkungen festgehalten werde, dass ein neuer Anspruch auf eine unbefristete\nWitwerrente bestehe, wenn am 11. Oktober 2022 keine rechtskräftige Verfügung\nüber die Einstellung der Witwerrente aufgrund der Volljährigkeit des Kindes\nvorliege (vgl. Beschwerde, Rz. 18 mit Verweis auf die fünfte Zeile der Tabelle\nauf S. 2 der Mitteilungen BSV Nr. 460).\n4.1.2. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen\nein, das Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) über die Einstellung der Auszahlung\nder Witwerrente sei ein formloser Hinweis darauf, dass die mit der Verfügung\nvom 7. September 2011 (AB 1) bis zum 18. Altersjahr des jüngsten Kindes\nzugesprochenen Witwerrente wegen der Erfüllung des 18. Altersjahres des\njüngsten Kindes letztmals im Juni 2019 ausbezahlt werde. Was mit der\nRentenverfügung bereits einmal verfügt worden sei, bedürfe keiner neuen\nVerfügung. Der Beschwerdeführer habe auf dieses Schreiben nicht reagiert und\ndamit das Ende seines Rentenanspruchs hingenommen. Sein korrekterweise als\nWiedererwägungsantrag bezeichnetes Schreiben vom 21. Oktober 2022 sei mehr als\ndrei Jahre nach der Einstellung der Auszahlung der Witwerrente erfolgt. Beginn\nund Ende des Anspruchs auf eine Witwerrente seien in der Verfügung vom 7. September\n2011 klar und verständlich sowie vor der Rechtsmittelbelehrung aufgeführt\nworden, auch wenn das Ende nicht konkret datiert worden sei. Letzteres sei\nnicht möglich gewesen, weil die gesetzlich vorgesehene Beendigung des Anspruchs\ndavon abhängig gewesen sei, ob der Beschwerdeführer Kinder unter 18 Jahren\nhabe. Wenn ein Kind unter 18 Jahren versterbe und der Versicherte kein weiteres\nKind unter 18 Jahren habe, erlösche der Anspruch auf die Witwerrente. Mit\nanderen Worten würde der Rentenanspruch automatisch erlöschen, wenn die klar\nbestimmten Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Witwerrente nicht mehr\ngegeben seien (BA, S. 2). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug\neiner Versicherungsleistung nicht mehr gegeben, müsse dies nicht mittels einer\nEinstellungsverfügung festgehalten werden (BA, S. 2; Duplik, S. 1).\n"}