{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-03", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-1_2024-07-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77347&W10_KEY=3230825&nTrefferzeile=42&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2fecccd1ed6cad0ffff2b9e02feadbfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2024.1", "SVG.2024.155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusprache einer Witwerrente gestützt auf das EGMR-Urteil vom 11. Ok-tober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) zu Recht abgelehnt; keine Gründe für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung gegeben (Art. 53 ATSG) (Bundesgerichtsurteil 9C_591_2024 vom 04.12.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:00:51", "Checksum": "37f6ad5e1f65c7d0551b2c98c0fc1654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)\nRegeste:\nZusprache einer Witwerrente gestützt auf das EGMR-Urteil vom 11. Ok-tober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) zu Recht abgelehnt; keine Gründe für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung gegeben (Art. 53 ATSG) (Bundesgerichtsurteil 9C_591_2024 vom 04.12.2024)\n\n3.3.\nDie Grosse Kammer des EGMR hat mit Urteil 78630/12 vom 11. Oktober\n2022 (Beeler gegen die Schweiz) entschieden, dass Witwer durch Art. 24 Abs. 2\nAHVG diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von\nWitwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Der EGMR stellte\nin diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in Kraft\ngetreten für die Schweiz am 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101) in Verbindung\nmit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit\nist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in Fällen, die mit\ndem Fall Beeler gegen die Schweiz vergleichbare Konstellationen aufweisen, fortan\ndarauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des\njüngsten Kindes aufzuheben (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_644/2023 vom\n10. Juni 2024 E. 4 und 9C_491/2023 vom 3. April 2024, je mit Hinweis auf BGE\n143 I 50 E. 4.1 und 4.2 sowie BGE 143 I 60 E. 3.3). Das\nerkannte auch das BSV in seinen Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an\ndie AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen (nachfolgend: Mitteilungen\nBSV Nr. 460). Die Mitteilungen BSV Nr. 460 sehen Übergangsregelungen vor, die ab\ndem 11. Oktober 2022, das heisst ab der Rechtsverbindlichkeit des\nabschliessenden Urteils der Grossen Kammer und bis zum Inkrafttreten einer\nnächsten Revision des AHVG betreffend die Hinterlassenenrenten gelten. Von den\nÜbergangsregelungen betroffen sind folgende Personengruppen:\n- Witwer\nmit minderjährigen Kindern, deren Rente zum Zeitpunkt des rechtskräftigen\nUrteils (11. Oktober 2022), bereits ausbezahlt wird. Darunter fallen auch die\nFälle, für welche die Anmeldung nach dem 11. Oktober 2022 eingereicht wird. Für\nden Anspruch auf eine Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus,\nist massgebend, dass das Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht\nvollendet hatte.\n- Nicht\ngeschiedene Ehemänner mit Kindern, die nach dem 11. Oktober 2022 verwitwen, d. h.\nderen Leistungsanspruch infolge eines Todesfalls entsteht, der nach diesem\nDatum eintritt. Massgebend ist, dass der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung\neines oder mehrere Kinder hat; das Alter des Kindes ist (wie bei Witwen)\nunerheblich.\n- Witwer\nmit Kindern, die die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall\nam 11. Oktober 2022 hängig ist.\n- Männer,\nderen Anspruch auf eine Witwerrente gestützt auf Artikel 23 Absatz 5 AHVG\nwiederauflebt, sofern das jüngste Kind, welches Anspruch auf die Witwerrente\ngab, am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.\nFür diese Personen werden die Witwerrenten gemäss Artikel 23\nAHVG gewährt und über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus ausbezahlt. Die\nLeistungen sind also nicht mehr zeitlich befristet und erlöschen nur bei Tod,\nWiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere\nAHV-Altersrente bzw. IV-Rente (vgl. Mitteilung BSV Nr. 460, S. 2).\n4.\n"}