{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-03", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-1_2024-07-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77347&W10_KEY=3230825&nTrefferzeile=42&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2fecccd1ed6cad0ffff2b9e02feadbfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2024.1", "SVG.2024.155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusprache einer Witwerrente gestützt auf das EGMR-Urteil vom 11. Ok-tober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) zu Recht abgelehnt; keine Gründe für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung gegeben (Art. 53 ATSG) (Bundesgerichtsurteil 9C_591_2024 vom 04.12.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:00:51", "Checksum": "37f6ad5e1f65c7d0551b2c98c0fc1654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AH.2024.1 (SVG.2024.155)\nRegeste:\nZusprache einer Witwerrente gestützt auf das EGMR-Urteil vom 11. Ok-tober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) zu Recht abgelehnt; keine Gründe für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung gegeben (Art. 53 ATSG) (Bundesgerichtsurteil 9C_591_2024 vom 04.12.2024)\n\n2.1.\nDer Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,\ndie Einstellung der Witwerrente sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da diese\nlediglich mit formlosem Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) mitgeteilt worden war.\nDieses Schreiben stelle insbesondere aufgrund der fehlenden Kennzeichnung als\nVerfügung, der fehlenden Unterschrift sowie der fehlenden Rechtsmittelbelehrung\nkeine Verfügung dar und könne aufgrund der Nichtigkeit keinerlei Wirkung\nentfalten (Beschwerde, Rz. 13). Mit der Verfügung vom 7. September 2011 (AB\n2) sei lediglich der Beginn des Anspruchs auf eine Witwerrente verfügt worden\n(Beschwerde, Rz. 15). Die Einstellung der Rente hätte in Form einer\nRentenaufhebungsverfügung erfolgen müssen (Beschwerde, Rz. 16; vgl. Replik, Rz.\n7 f.). Selbst wenn die formlose Mitteilung zulässig gewesen wäre, hätte die\nBeschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG\nzwingend darauf hinweisen müssen, dass der Beschwerdeführer eine anfechtbare\nVerfügung verlangen könne, sollte er mit der Aufhebung der Witwerrente nicht\neinverstanden sein (Beschwerde, Rz. 17). Als Eventualbegründung führte der\nBeschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom\n11. Oktober 2022 (Urteil 78630/12 in Sachen Beeler gegen die Schweiz) an, die\nfrühere rechtswidrige Praxis werde mit der Übergangsregelung des Bundesamts für\nSozialversicherungen (vgl. Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen\n[BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21.\nOktober 2022; nachfolgend: Mitteilungen BSV Nr. 460) für eine relativ\nkleine Gruppe von Witwern, zu dem auch der Beschwerdeführer gehöre,\naufrechterhalten (Beschwerde, Rz. 19-25; Replik, Rz. 9-11). Es erscheine im\nLichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Anpassung von rechtskräftigen\nDauerleistungen ohne weiteres als sachgerecht, die neue Gerichtspraxis des EGMR\nauf den Fall des Beschwerdeführers anzuwenden (Beschwerde, Rz. 25).\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, das\nSchreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) über die Einstellung der Auszahlung der\nWitwerrente sei ein formloser Hinweis darauf, dass die mit der Verfügung vom\n7. September 2011 (AB 1) bis zum 18. Altersjahr des jüngsten Kindes\nzugesprochenen Witwerrente wegen der Erfüllung des 18. Altersjahres des\njüngsten Kindes letztmals im Juni 2019 ausbezahlt werde. Der Beginn und das\nEnde des Anspruchs auf eine Witwerrente seien in der Verfügung vom 7. September\n2011 klar und verständlich sowie vor der Rechtsmittelbelehnung aufgeführt\nworden, auch wenn das Ende nicht konkret datiert worden sei. Letzteres sei\nnicht möglich gewesen, da die gesetzlich vorgesehene Beendigung des Anspruchs\ndavon abhängig gewesen sei, ob der Beschwerdeführer Kinder unter 18 Jahren habe.\nWenn ein Kind unter 18 Jahren versterbe und der Versicherte kein weiteres Kind\nunter 18 Jahren habe, erlösche der Anspruch auf die Witwerrente. Weder der Tod\neines Kindes noch das Erreichen des 18. Altersjahres bedürfe einer Feststellung\ndurch eine Verfügung (Beschwerdeantwort [BA], S. 2). Ferner stehe dem\nBeschwerdeführer aufgrund der Übergangsbestimmungen des BSV keine Witwerrente\nzu, da dieser bereits vor dem 11. Oktober 2022 verwitwet gewesen sei und zu\ndiesem Zeitpunkt kein minderjähriges Kind mehr gehabt habe (Duplik, S. 1).\n2.3.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit\nVerfügung vom 27. Oktober 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11.\nDezember 2023, den Antrag auf Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Juli\n2019 abgewiesen hat.\n3.\n3.1.\nAnspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer,\nsofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Gemäss\nArt. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am\nersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im\nFalle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b AHVG am\nersten Tag des der Adoption folgenden Monats.\n3.2.\nNach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine\nWitwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten\nGründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das\nletzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Bei Witwen gilt diese\nRegelung hingegen nicht (Art. 24 Abs. 2 e contrario AHVG).\n"}