Zu keinem anderen Ergebnis führt, wenn die Kommissionstätigkeit aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet wird und die verschiedenen Charakteristiken zu einander abgewogen werden (E. 5. hiervor). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024, ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos.