5.5. Nach dem Gesagten überwiegen hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführenden für die WSK bei diesen Gegebenheiten insgesamt die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden respektive die Mitglieder der WSK als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren sind, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten (E. 4. hiervor). Zu keinem anderen Ergebnis führt, wenn die Kommissionstätigkeit aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet wird und die verschiedenen Charakteristiken zu einander abgewogen werden (E. 5. hiervor).