5.4.6. Den Beschwerdeführenden ist zwar Recht zu geben, dass in BGE 146 V 139 E. 5.2 (Fachbeiständin für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) festgehalten wurde, dass es eher auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit hinweise, wenn während Abwesenheiten infolge Urlaub, Krankheit und Ähnlichem kein Entschädigungsanspruch bestehe (vgl. Beschwerde, Rz. 46). Dies lässt sich im vorliegenden Fall e contrario auch § 26 des Personalgesetzes des Kantons Basel entnehmen, welcher die Lohnfortzahlung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt regelt und nicht auf die Rechtverhältnisse mit Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern, wie den