eine gemäss WRFG und WRSchV definierte öffentliche Aufgabe für den Kanton Basel-Stadt. 5.4.6. Den Beschwerdeführenden ist zwar Recht zu geben, dass in BGE 146 V 139 E. 5.2 (Fachbeiständin für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) festgehalten wurde, dass es eher auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit hinweise, wenn während Abwesenheiten infolge Urlaub, Krankheit und Ähnlichem kein Entschädigungsanspruch bestehe (vgl. Beschwerde, Rz. 46).