Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die gleichzeitige Tätigkeit einer Person für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein (vgl. E. 3.5.1. hiervor mit Verweis auf BGE 149 V 57 E. 6.4). Diese Möglichkeit steht den Beschwerdeführenden als Mitglieder der WSK gerade nicht zu, erfüllen sie doch im Rahmen ihrer Tätigkeit, für welche sie vom Regierungsrat gewählt werden, eine gemäss WRFG und WRSchV definierte öffentliche Aufgabe für den Kanton Basel-Stadt.