Zudem müssen sie als Teil einer Verwaltungseinheit die Verfahrensvorschriften gemäss OG sowie jene der Wohnschutzerlasse beachten sowie den Rechtsmittelweg gewährleisten (§ 16 WRSchV). Auch diese Gesichtspunkte sprechen für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2017.00070 vom 10. Mai 2019 E. 4.2). 5.4.5. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die gleichzeitige Tätigkeit einer Person für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein (vgl. E. 3.5.1. hiervor mit Verweis auf BGE 149 V 57 E. 6.4).