ein erhöhtes Gewicht beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2 [Springerin im Beratungs- und Dienstleistungsbereich für verschiedene Gemeinden]). 5.4.4. Zum Kriterium des Unternehmerrisikos ist ferner anzumerken, dass die Beschwerdeführenden kraft ihrer amtlichen Tätigkeit gegen aussen nicht in eigenem Namen, sondern als Mitglieder der WSK und in der Ausübung als definiertes Kollegium (§ 3a Abs. 2 WRFG) auftreten, somit auch nicht auf eigene Rechnung handeln dürfen. Zudem müssen sie als Teil einer Verwaltungseinheit die Verfahrensvorschriften gemäss OG sowie jene der Wohnschutzerlasse beachten sowie den Rechtsmittelweg gewährleisten (§ 16 WRSchV).