So sind die Arbeits- und Infrastrukturkosten – soweit ersichtlich – ohnehin als gering einzuschätzen, da ausser die Arbeit an den grundsätzlich schriftlichen Verfahren der WSK (vgl. §16 Abs. 2 WRSchV; vgl. auch Erläuterungen zur WRSchV, PD/P220025, S. 9) mit den eigenen elektronischen Geräten keine weitergehenden Kostenpunkte ersichtlich sind. Zudem ist festzustellen, dass die Staatliche Stelle für Wohnschutz über eigene Räumlichkeiten verfügt (https://bit.ly/3L3MZWy; zuletzt abgerufen am 7. November 2025) und damit auch über Sitzungszimmer für Kommissionsitzungen verfügen dürfte.