Da jedoch vorliegend ein Investitionsrisiko für beizuziehendes Personal sowie ein Akquisitionsrisiko für (neue) Aufträge sowie ein Inkasso- sowie Delkredererisiko zu verneinen ist, kann festgehalten werden, dass das Investitionsrisiko hinsichtlich der Arbeitsplatz- und Infrastrukturkosten beitragsrechtlich vorliegend keine entscheidende Relevanz zugemessen werden kann. So sind die Arbeits- und Infrastrukturkosten – soweit ersichtlich – ohnehin als gering einzuschätzen, da ausser die Arbeit an den grundsätzlich schriftlichen Verfahren der WSK (vgl. §16 Abs. 2 WRSchV;