5.4.3. Nicht von der Beschwerdegegnerin bestritten wird, dass die Beschwerdeführenden für das Investitionsrisiko hinsichtlich ihrer eigenen Arbeitsplatzund Infrastrukturkosten aufzukommen haben. Da jedoch vorliegend ein Investitionsrisiko für beizuziehendes Personal sowie ein Akquisitionsrisiko für (neue) Aufträge sowie ein Inkasso- sowie Delkredererisiko zu verneinen ist, kann festgehalten werden, dass das Investitionsrisiko hinsichtlich der Arbeitsplatz- und Infrastrukturkosten beitragsrechtlich vorliegend keine entscheidende Relevanz zugemessen werden kann.