In diesem Zusammenhang wird denn auch den Mitgliedern, welche neben der Tätigkeit für die WSK einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ein höherer Ansatz zugestanden (vgl. Schreiben Regierungsrat Beat Jans vom 20. Januar 2023, Duplikbeilage), womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass diese grössere Opfer zu erbringen haben als jene WSK-Mitglieder, die haupterwerblich unselbständigerwerbend sind. Mit Blick auf den Gedanken der Ehrenamtlichkeit kann überdies dem Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien einem Inkassorisiko, d. h. wirtschaftlichen Risiko, ausgesetzt, da die Vergütungen erst mit Verzögerungen ausbezahlt würden, nicht gefolgt werden.