Die Mitgliedschaft in einer Kommission kann daher per se nicht vom wirtschaftlichen Gedanken getragen sein, was ebenso gegen die Einstufung als selbständige Erwerbstätigkeit spricht. In diesem Zusammenhang wird denn auch den Mitgliedern, welche neben der Tätigkeit für die WSK einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ein höherer Ansatz zugestanden (vgl. Schreiben Regierungsrat Beat Jans vom 20. Januar 2023, Duplikbeilage), womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass diese grössere Opfer zu erbringen haben als jene WSK-Mitglieder, die haupterwerblich unselbständigerwerbend sind.