vgl. Schreiben Regierungsrat Beat Jans vom 20. Januar 2023, Duplikbeilage) und nicht vom Umfang der zu verrichtenden Arbeit sowie der Art derselben ist (vgl. BGE 101 V 252 E. 3a). Dabei wird die Tätigkeit in der WSK vom Gedanken der Ehrenamtlichkeit geleitet ist (vgl. die Präambel der Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern und § 2 Abs. 1 WAS; vgl. E. 4.2.3. hiervor). Entsprechend wird nur nach dem Sitzungsbedarf vergütet, ohne dass «Leerzeiten» berücksichtigt werden. Die Mitgliedschaft in einer Kommission kann daher per se nicht vom wirtschaftlichen Gedanken getragen sein, was ebenso gegen die Einstufung als selbständige Erwerbstätigkeit spricht.