50 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Tätigkeit als Mitglieder der WSK eine öffentliche Aufgabe erfüllen, im Rahmen derer sie weder mit anderen öffentlich-rechtlichen noch privatrechtlichen Akteuren in Konkurrenz stehen und entsprechend auch kein Akquisitionsrisiko tragen. Für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht dabei der Umstand, dass die Höhe der Vergütung der Beschwerdeführenden in wesentlichem Mass abhängig von der Präsenzzeit (Anzahl Sitzungen; vgl. Schreiben Regierungsrat Beat Jans vom 20. Januar 2023, Duplikbeilage) und nicht vom Umfang der zu verrichtenden Arbeit sowie der Art derselben ist (vgl. BGE 101 V 252 E. 3a).