Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die persönliche Aufgabenerfüllung ebenfalls gegen die Einstufung als selbständige Erwerbstätigkeit spricht. 5.4.2. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden aus ihrem Einwand, sie müssten für potenzielle Kommissions- und Kammersitzungen Zeit blockieren und würden dadurch auf alternative Erwerbsmöglichkeiten verzichten.