(vgl. http://bit.ly/44BOzoo; zuletzt abgerufen am 7. November 2025). Somit ist ein Dispositionsrisiko betreffend die Kostendeckung für den Beizug von Personal zu verneinen, was gegen eine Bejahung des Kriteriums des wirtschaftlichen Risikos spricht (zu Letzterem vgl. anders etwa Urteil des EVG vom 21. Mai 2007 H 173/06 E. 5.2.2.3 [Schulpsychologe], Urteil des EVG vom 19. Oktober 2006 H 195/05 E. 5 [Logopädin] und Urteil des EVG vom 20. November 2000 H 221/99 E. 5c [Kaminfegermeister als Feuerungskontrolleur]). Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die persönliche Aufgabenerfüllung ebenfalls gegen die Einstufung als selbständige Erwerbstätigkeit spricht.