Der WSK wird der Schreiber bzw. die Schreiberin gestellt mit der Möglichkeit der ausserordentlichen Ergänzung in personeller Hinsicht (§ 3a Abs. 4 WRFG). Der Webseite können zudem die Angestellten der staatlichen Stelle für Wohnungsschutz entnommen werden, die den Betrieb sowohl in juristischer als auch administrativer Hinsicht für die WSK gewährleisten (z. B. juristische Mitarbeiter; Assistenz; Kanzleimitarbeiter; (vgl. http://bit.ly/44BOzoo; zuletzt abgerufen am 7. November 2025).