Beim Hochschuldozenten fielen hingegen gemäss Ausführung des EVG Kosten für den Beizug Dritten «in erheblichem Umfang» an (Urteil des EVG H 331/02 vom 7. April 2004 E. 3.1). Vorliegend haben die Mitglieder der WSK, die ihre Tätigkeit nicht an Dritte delegieren können, auch kein Personal anzustellen, d. h. keine Kosten für einen Personalbeizug zu tragen, da von Gesetzes wegen ausreichend Ressourcen zur Wahrung der Fristen gemäss Bau- und Planungsgesetz zugestanden sind (§ 3a WRFG). Der WSK wird der Schreiber bzw. die Schreiberin gestellt mit der Möglichkeit der ausserordentlichen Ergänzung in personeller Hinsicht (§ 3a Abs. 4 WRFG).