41), anders als etwa im zitierten Fall des Feuerungskontrolleurs (Urteil des EVG H 221/99 vom 20. November 2000 E. 5c), mit Blick auf ihre Wahl durch den Regierungsrat (§ 3a Abs. 2 WRSchV) und dem Fehlen einer gesetzlich verankerten Delegationsnorm zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet sind. Beim Hochschuldozenten fielen hingegen gemäss Ausführung des EVG Kosten für den Beizug Dritten «in erheblichem Umfang» an (Urteil des EVG H 331/02 vom 7. April 2004 E. 3.1).