Bei ihrem Einwand übersehen die Beschwerdeführenden, dass sie – soweit geltend gemacht und aus den Akten ersichtlich –, anders als der Kunsthochschuldozent im zitierten Fall nicht für besondere Investitionskosten aus dem Beizug Dritter aufzukommen haben, zumal die Mitglieder der WSK, wie sie selbst ausführen (Beschwerde, Rz. 41), anders als etwa im zitierten Fall des Feuerungskontrolleurs (Urteil des EVG H 221/99 vom 20. November 2000 E. 5c), mit Blick auf ihre Wahl durch den Regierungsrat (§ 3a Abs. 2 WRSchV) und dem Fehlen einer gesetzlich verankerten Delegationsnorm zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet sind.