Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das Urteil des EVG H 331/02 vom 7. April 2004 und vergleichen damit ihre Tätigkeit für die WSK unter anderem mit der Tätigkeit eines hauptberuflich angestellten Kunsthochschuldozenten, der nebenbei für eine Einwohnergemeinde deren Internet-Auftritt konzipierte und den Entwurf für ein städtisches Leitbild erstellte, wobei dessen Aufgabe für die Einwohnergemeinde vom EVG als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurde. Die Beschwerdeführenden heben hervor, dass ihnen – wie dem Kunsthochschuldozenten – weder pauschale noch aufwandabhängige Spesenvergütungen für den Einsatz der privaten