Die Mitglieder der WSK unterliegen daher in ihrem gesetzlichen Auftrag einer Pflicht, die ihnen zukommenden Anträge anzunehmen und zu bearbeiten (vgl. implizit § 15 Abs. 1 WRSchV). Diese Erfüllungsrespektive Bearbeitungspflicht, welcher auch etwa im von den Parteien erwähnten Fall ein Schulzahnarzt unterstand (vgl. Urteil des EVG vom 3. März 1987 E. 3a, in: ZAK 1/1987, S. 358), spricht ebenfalls für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Beschwerdeführenden.