5.3.6. Hinsichtlich des Kriteriums der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit übersehen die Beschwerdeführenden überdies, dass die WSK in ihrem Aufgaben- und Kompetenzenbereich die einzige örtlich zuständige Instanz im Kanton Basel-Stadt ist, an welche sich gesuchstellende Personen wenden können. Zudem ist aus sachlicher Hinsicht einzig die WSK zuständig, in Zeiten der Wohnungsnot die Bestimmungen § 7 bis 8g WRFG zu vollziehen. Die Mitglieder der WSK unterliegen daher in ihrem gesetzlichen Auftrag einer Pflicht, die ihnen zukommenden Anträge anzunehmen und zu bearbeiten (vgl. implizit § 15 Abs. 1 WRSchV).