Die Mitglieder der WSK sind nämlich in ihrer Tätigkeit an einen klar definierten, wenn auch nicht abschliessend geregelten Aufgaben- respektive Pflichtenkatalog gebunden, welcher in § 15 Abs. 2 WRSchV festgehalten wird, dessen Rahmen der sachliche Zuständigkeitsbereich bildet (E. 4.2.1. hiervor und nachstehende E. 5.3.6.). Auch dies deutet auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2015/22 vom 19. April 2017 E. 2.4 [Feuerwehrkommandant einer Milizfeuerwehr]). 5.3.6.