Anzumerken ist nämlich, dass das WRFG (vgl. insbesondere § 3a) und die WRSchV (vgl. insbesondere § 14-16) in Bezug auf die Tätigkeit der Mitglieder der WSK einen inhaltlichen Rahmen stecken. Die Mitglieder der WSK sind nämlich in ihrer Tätigkeit an einen klar definierten, wenn auch nicht abschliessend geregelten Aufgaben- respektive Pflichtenkatalog gebunden, welcher in § 15 Abs. 2 WRSchV festgehalten wird, dessen Rahmen der sachliche Zuständigkeitsbereich bildet (E. 4.2.1. hiervor und nachstehende E. 5.3.6.).