Auch wenn vorliegend – trotz des Genehmigungsvorbehalts des zuständigen Departements – hervorzuheben wäre, dass die Beschwerdeführenden ihre Tätigkeit aus organisatorischer Sicht weitgehend frei regeln und somit überwiegend frei von Weisungen des Regierungsrates autonom agieren würden (vgl. Beschwerde, Rz. 20), kann hieraus keine selbständige Natur der Tätigkeit der Mitglieder der WSK abgeleitet werden. Anzumerken ist nämlich, dass das WRFG (vgl. insbesondere § 3a) und die WRSchV (vgl. insbesondere § 14-16) in Bezug auf die Tätigkeit der Mitglieder der WSK einen inhaltlichen Rahmen stecken.