Festgehalten werden kann jedoch, dass die Beschwerdeführenden nicht in überzeugender Weise darzulegen vermögen, inwiefern der Genehmigungsvorbehalt betreffend das Reglement durch eine höherliegende Instanz, vorliegend des Regierungsrats, nicht als Indiz für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit gelten soll. Zwar mag – wie die Beschwerdeführenden ausführen (Beschwerde, Rz. 20) – eine direkte Einflussnahme des Regierungsrats auf die Entscheidkompetenz respektive Tätigkeit der fachlich unabhängigen WSK (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2 WRFG; vgl. E. 5.3.2. hiervor), sei dies etwa mit Weisungen zur Ausübungen der Tätigkeit in der WSK, ausgeschlossen sein.