Vorliegend können keine weiteren Ausführungen zum Inhalt des Reglements der WSK gemacht werden, da dieses gemäss amtlicher Erkundigung des Gerichts beim Team der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz im Zeitpunkt der gerichtlichen Beratung noch in Arbeit war (vgl. Mail von I____, MLaw, Schreiber der WSK vom 3. Juni 2025). Festgehalten werden kann jedoch, dass die Beschwerdeführenden nicht in überzeugender Weise darzulegen vermögen, inwiefern der Genehmigungsvorbehalt betreffend das Reglement durch eine höherliegende Instanz, vorliegend des Regierungsrats, nicht als Indiz für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit gelten soll.