Entscheidungen mitzuwirken. Die Unabhängigkeit der WSK und deren Mitglieder in ihrer Tätigkeit (Art. 3a Abs. 1 WRFG) dient dazu, analog der richterlichen Unabhängigkeit frei von sachfremden Einflüssen somit frei in der Rechtsfindung, nur dem Gesetz verpflichtet, zu entscheiden (vgl. Kiener Regina, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 54 ff.; vgl. E. 4.2.2. hiervor zu den richterlichen Eigenschaften der WSK; vgl. Stellungnahme S. 3 f. im Kontext der Zusammensetzung der WSK). Einzig daraus lässt sich die beitragsrechtliche Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit nicht ableiten.