vgl. § 14 Abs. 1 WRSchV; vgl. E. 5.3.4. hiernach) ist angesichts der Tatsache, dass deren Mitglieder administrativ und disziplinarisch der Aufsicht des Präsidialdepartements unterstehen (§ 3a Abs. 1 Satz 1 WRFG), von einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen (vgl. Urteil des EVG vom 3. März 1987 E. 2a, in: ZAK 1/1987, S. 357 f., zur Aufsicht eines Schulzahnarztes durch eine Schulkommission). 5.3.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Beschwerde, Rz.