Damit steht dem Kanton respektive dem zuständigen Departement grundsätzlich die Möglichkeit zu, ein Kommissionsmitglied aus dem Amt zu entlassen, falls einer der Tatbestände in § 7 Abs. 1 VPG, beispielsweise eine Amtspflichtverletzung (§ 7 Abs. 1 lit d VPG), erfüllt sein sollte. Die Ausführung der Beschwerdeführenden, wonach die disziplinarische Aufsicht über die Kommissionsmitglieder nur auf Hinweis oder Anzeige hin tätig werde und sie Fehlverhalten nur feststellen könne, ohne dienstrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Bewährungszeit, Leistungsbeurteilung etc.) auszulösen, kann daher nicht gefolgt werden.