abgerufen am 7. November 2025). Die Mitglieder der WSK, werden vom Regierungsrat auf eine Amtsperiode gewählt (vgl. E. 4.2.1. hiervor) und sind ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut. Sie sind damit als Inhaber eines Nebenamts im Sinne von § 2 des Personalgesetzes vom 17. November 1999 (PG; SG 162.100) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Personalgesetz vom 27. Juni 2000 (VPG; SG 162.110) zu qualifizieren (vgl. Michael Merker/Philip Conradin/Reto Häggi Furrer, Kapitel 4: