Hinsichtlich des Abgrenzungskriteriums der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist zur Hauptsache hervorzuheben, dass die Mitglieder der WSK unbestrittenermassen gemäss § 3a Abs. 1 Satz 1 WRFG als Teil der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten administrativ und disziplinarisch der Aufsicht des zuständigen Departements, vorliegend des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt, untersteht (vgl. auch Webseite der WSK unter «Über uns», https://bit.ly/4hzMVda; abgerufen am 7. November 2025).