Damit müssten die Mitglieder der Kommission auch in der Lage sein, kurzfristig anderes Einkommen zu generieren, um den Ausfall zu kompensieren (Beschwerde, Rz. 51). 5.2.2. Ferner könne nicht von einer regelmässigen Arbeitstätigkeit gesprochen werden aufgrund des temporären Vollzugsauftrags der Mitglieder der Wohnschutzkommission und der variablen Arbeitslast sowie deren Autonomie hinsichtlich den Umfang der Arbeit (Beschwerde, Rz. 44; vgl. Replik, Rz.