SR 220) vom ersten Tag an ausschliesslich selbst tragen würden. Eine Unfallversicherung oder Versicherung eines Taggeldes für den Krankheitsfall durch den Kanton sowie der Eintritt in die kantonale Pensionskasse mit beruflicher Vorsorge für das Alter, einen Invaliditäts- und Todesfall (für Angehörige) seien nicht möglich, d. h. die Kommissionsmitglieder würden ein wirtschaftliches Risiko eingehen, indem sie nicht Arbeitnehmer im Sinne von Art. 319 ff. OR seien und damit auch den Schutz nicht geniessen, den diese Bestimmungen für Personen mit einem Arbeitsvertrag vorsehen würden (Beschwerde, Rz. 46 f.; vgl. auch Beschwerde, Rz. 44 f.; Replik, Rz. 22 und Rz. 27).