Spesenvergütungen für den Einsatz der privaten Mittel, die An- und Rückfahrt bei Besprechungen, Mahlzeiten und Ähnliches zukommen würden. Ferner werde die wirtschaftliche Unabhängigkeit vollends dadurch belegt, dass die Kommissionsmitglieder sämtliche Erwerbsausfallrisiken bei Unfall, Krankheit oder anderem unverschuldetem Verhinderungsgrund ohne Beteiligung des Kantons nach dessen Dienstrecht oder nach dem Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom ersten Tag an ausschliesslich selbst tragen würden.