Bezüglich dem Abgrenzungskriterium des «wirtschaftlichen Risikos» halten die Beschwerdeführenden fest, die finanziellen Vergütungen seien den Kommissionsmitgliedern nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen (Aktenstudium, Gesuchsprüfung und Entscheidfindung bei Sitzungen) und fallweisen Produkte (Bewilligungsverfügung und Entscheidmotivierung, Protokoll) geschuldet, wohingegen während Abwesenheiten infolge Urlaub, Krankheit und Ähnlichem kein Entschädigungsanspruch bestehe. Darüber hinaus zeige sich die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom Kanton auch darin, dass den Kommissionsmitgliedern weder pauschale noch aufwandabhängige