in Bezug auf die gesamte Planung des Arbeitseinsatzes, und zwar hinsichtlich der Arbeitszeiten und der Arbeitsorganisation, vollkommen selbständig durchführen würden (Beschwerde, Rz. 30). Zudem bestünden keine Präsenz- oder Verhaltenspflichten (Beschwerde, Rz. 33) und keine Gebundenheit bezüglich Arbeitsplänen und Reglementierung der Arbeitsorganisation (Beschwerde, Rz. 4). Entsprechend würden weder Pflichtenhefte noch sonstige Regelungen zu den Arbeitsverfahren vorliegen (Beschwerde, Rz. 40). Es bestehe überdies eine persönliche Aufgabenerfüllungspflicht (Beschwerde, Rz. 41) und kein Konkurrenzverbot hinsichtlich der Annahme anderer Mandate (Beschwerde, Rz. 42).