5.1.5. Des Weiteren führen die Beschwerdeführenden zum Kriterium «betriebswirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit» aus, weder die Kommission noch ihre Mitglieder würden über arbeitsorganisatorische Weisungsrechte gegenüber von (Bewilligungs-)Behörden oder dem in den Verwaltungsbehörden beschäftigten (Kanzlei-)Personal verfügen. Umgekehrt würden die Kommissionsmitglieder sowohl eine uneingeschränkte fachliche Unabhängigkeit als auch eine nicht nur inhaltlich sondern insbesondere arbeitsorganisatorisch vollständige (Weisungs-)Freiheit geniessen, indem sie ihre aus der Verwaltungshierarchie ausgelagerten Aufgaben