Entsprechend könne die disziplinarische Aufsicht auch nur Fehlverhalten feststellen, jedoch keine dienst-rechtlichen Konsequenzen (Abmahnung, Bewährungszeit, Leistungsbeurteilung etc.) auslösen (Beschwerde Rz. 27). 5.1.5. Des Weiteren führen die Beschwerdeführenden zum Kriterium «betriebswirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit» aus, weder die Kommission noch ihre Mitglieder würden über arbeitsorganisatorische Weisungsrechte gegenüber von (Bewilligungs-)Behörden oder dem in den Verwaltungsbehörden beschäftigten (Kanzlei-)Personal verfügen.